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Prämienverbilligung durch die Kantone

Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen.

Beiliegend finden Sie die ausführliche Adressliste der zuständigen kantonalen Stellen.

Übersicht: Adressliste Prämienverbilligungen (pro Kanton)